Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger
(vom 14. März 2013)
Aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzte (KAG) erlässt die Stadt Hohenberg folgende Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger:
§ 1 – Gebühren und Auslagen
Für die Inanspruchnahme des Archivs der Stadt Hohenberg a. d. Eger werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 2 – Höhe der Benutzungsgebühren, Auslagen
(1) a) Für die Vorlage oder Versendung von Archivalien und archivischen Hilfsmitteln, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten werden Gebühren entsprechend der Dauer der Beanspruchung des Archivpersonals erhoben.
b) Sie betragen bei Beanspruchung des Archivpersonals
je Halbstunde Zeitaufwand 10,00 €.
c) Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands wird als volle Halbstunde gerechnet.
(2) Für die Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Vergrößerungen und Reproduktionen werden Gebühren entsprechend ihrer Anzahl nach tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
(3) Neben den Gebühren zu den Absätzen 1 und 2 werden als Auslagen erhoben:
Postgebühren, die Kosten einer Versendung (für Verpackung und Versicherung), sowie Fernsprechgebühren im Fernverkehr, die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Geschäften außerhalb der Dienststelle, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, jeweils in der tatsächlich entstandenen Höhe:
für Fotokopien Größe DIN A4 0,50 € / Kopie
für Fotokopien Größe DIN A3 0,75 € / Kopie
§ 3 – Gebührenfreiheit
(1) Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung:
a) durch die Stadt Hohenberg a. d. Eger oder Behörden des Freistaates Bayern
b) von Archivgut durch Stellen, die dieses Archivgut abgegeben haben, oder deren Funktionsnachfolger
c) für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche oder schulische Zwecke
d) in Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund und die Länder der Bundesrepublik Deutschland
e) für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.
(2) Unabhängig davon kann im städtischen Interesse oder im Interesse des Archivs im Einzelfall insgesamt oder teilweise auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.
§ 4 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, der einen Auftrag an das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger erteilt.
(2) Nehmen mehrere Personen in einer Angelegenheit das Archiv der Stadt Hohenberg a. d. Eger in Anspruch, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 5 – Entstehen der Schuld
Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Archivs der Stadt Hohenberg a. d. Eger.
§ 6 – Fälligkeit, Vorschüsse
Die Gebühren- und Auslagenschuld wird mit der Zustellung der Rechnung fällig. Die Stadt Hohenberg a. d. Eger kann einen angemessenen Vorschuss auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung ihre Tätigkeit abhängig machen.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hohenberg a. d. Eger, den 14. März 2013
Stadt Hohenberg a. d. Eger
Jürgen Hoffmann
Erster Bürgermeister